Baumschutzsatzung

Die Baumschutzsatzung der Stadt Bielefeld gilt seit dem 01.10.22.

Die Baumschutzsatzung gilt in den bebauten Ortsteilen und im Geltungsbereich der Bebauungspläne. Damit gilt die Baumsatzung auch im Wochenendgebiet

Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm und Laubbäume mit einem Umfang von mindestens 100 cm. Mehrstämmige Bäume sind dann geschützt, wenn ein Stamm wenigstens einen Umfang von 50 cm hat bzw. der Gesamtumfang der Einzelstämme über 150 cm umfasst.

Achtung: Alle Ersatzpflanzungen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt!

Antrag online

(Registrierung erforderlich)

Erlaubt sind fachgerechte Form- und Erhaltungsmaßnahmen, z.B. das Entfernen abgestorbener Äste, der erforderliche Rückschnitt, um Wege und Straßen freizuhalten, die Jungbaumpflege oder der Formschnitt von Hecken und Gehölzen.

Gestattet sind auch sofortige Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit. Allerdings ist der Stadt der akute Handlungsbedarf unverzüglich mitzuteilen, z.B. anhand geeigneter Fotos oder bestätigungen von ausführenden Fachbetrieben.

Es ist verboten geschützte Bäume zu beschädigen, zu zerstören, zu kappen oder zu entfernen. Darunter fallen auch Einwirkungen, auf die Baumkrone, den Wurzelbereich, Stamm oder Rinde, die zu einer starken Schädigung bzw. zum Absterben führen können.

Auf Antrag bei der Stadt Bielefeld dürfen Bäume in Ausnahmefällen auch gefällt werden.

  • Ein erworbenes Baugrundstück ist wegen des Baumbestands nicht oder erheblich eingeschränkt nutzbar.
  • Vom geschützten Baum gehen erhebliche Gefahren aus für Menschen und Sachen von erheblichem Wert.
  • Der Baum ist krank und die Erhaltungsmaßnahmen würden in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.
  • Eine Auslichtung erforderlich ist, damit der sonstige Bestand sich besser entwickeln kann.
  • Ein Abholzungsverbot eine unsachgemäße Härte bedeuten würde.

Einen Antrag können Eigentümer von Grundstücken und Nutzungsberechtigte stellen.

Der Antrag ist vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme schriftlich oder über das Onlineportal der Stadt Bielefeld einzureichen.

 

  • Antragsformular
  • Beschreibung und Begründung der beabsichtigten Maßnahme
  • Anzahl derBäume
  • Lageplan und eine Beschreibung des Gehölzes wie Art, Höhe, Umfang des Stammes und der Krone
  • Nachweis über vorliegende Voraussetzungen.

Für eine Genehmigung fallen Kosten in Höhe von 35 € für den ersten Baum an. Für jeden weiteren Baum im selben Antrag werden jeweils 25 € erhoben.

Bei Ablehnung eines Antrags werden 75 € der Gebühren erhoben, wenn der Antrag nicht zurückgenommen wird.

Werden Bäume ohne Genehmigung gefällt, beschädigt, zerstört oder erheblich verändert, stellt dies gemäß der Baumschutzsatzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Zusätzlich hat eine Ersatzpflanzung zu erfolgen.

Die Genehmigung gilt für ein Jahr ab Bekanntgabe.

Für jeden gefällten Baum ist eine Ersatzpflanzung auf dem betreffenden Grundstück vorzunehmen. Innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung ist die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Dabei muß ein standortgerechter Baum mit einem Stammumfang von 20-25 cm gepflanzt werden. Dies ist der Stadt unter Vorlage von geeigneten Nachweisen (Foto, Rechnung) mitzuteilen.

Geht die Pflanzung nicht an, so ist diese zu wiederholen bis der Baum anwächst.

Ist ein geschützer Baum abgestorben oder wurde durch einen Sturm entwurzelt, ist keine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Stadt empfiehlt jedoch auch in diesen Fällen eine Ersatzpflanzung.

In jedem Fall ist der Stadt Anhand von Unterlagen wie Fotos o.ä. nachzuweisen, dass der Baum abgestorben war oder entwurzelt wurde.

Schattenwurf, Laub- oder Fruchtabwurf, Samen- oder Pollenflug, Beschädigungen an baulichen Anlagen geringer Art, herabfallende Äste bei Sturm.

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